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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06 AS   

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https://dejure.org/2006,18730
LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06 AS (https://dejure.org/2006,18730)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2006 - L 10 B 934/06 AS (https://dejure.org/2006,18730)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2006 - L 10 B 934/06 AS (https://dejure.org/2006,18730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die bloße Untätigkeit des Sozialgerichts in Form der Nichtterminierung eines Rechtsstreits; Voraussetzungen für die Zulassung einer außerordentlichen Untätigkeitsbeschwerde; Begehren der unverzüglichen Anberaumung eines zeitnahen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Beschwerde wegen Nichtterminierung nur zulässig bei Willkür des Richters

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Bayern, 20.12.2000 - L 12 B 339/00
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06
    7 Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die unverzügliche Anberaumung eines zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht begehren sollte, wäre die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen schon deshalb unzulässig, weil sie auf ein mit der Untätigkeitsbeschwerde nicht erreichbares Ziel - die Entscheidung durch das Beschwerdegericht an Stelle des SG - gerichtet ist (Oberlandesgericht Karlsruhe in NJW 1984, 985, LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f).

    Aber auch soweit die Beschwerde nur darauf gerichtet sein sollte, dem Verfahren - ggf. mit Fristsetzung - (vgl. hierzu erneut LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f) Fortgang zu geben, wäre sie unzulässig.

    Dies setzt voraus, dass er im Falle der Nichtterminierung seines Rechtsstreits darlegen und glaubhaft machen kann, dass eine Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht (LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f) oder ein weiteres Zuwarten auf eine Terminierung für ihn zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde.

  • OLG Karlsruhe, 29.09.1983 - 15 W 56/83

    Untätigbleiben; Außerordentliche Beschwerde; Rechtsverweigerung; Begründetheit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06
    7 Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die unverzügliche Anberaumung eines zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht begehren sollte, wäre die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen schon deshalb unzulässig, weil sie auf ein mit der Untätigkeitsbeschwerde nicht erreichbares Ziel - die Entscheidung durch das Beschwerdegericht an Stelle des SG - gerichtet ist (Oberlandesgericht Karlsruhe in NJW 1984, 985, LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f).

    Denn die außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 S 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt (in diesem Sinne OLG Karlsruhe in NJW 1984, 985; Bundesfinanzhof in BFHE 154, 209; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734 f) und glaubhaft macht.

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06
    Ob im Hinblick auf das sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebende subjektive Recht des Klägers auf angemessenen Rechtsschutz oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Recht, über strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Frist eine Entscheidung zu erhalten (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 1997, 2811 f), das Rechtsschutzbegehren des Klägers als außerordentliche Beschwerde statthaft machen würde (vgl. LSG Berlin aaO; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734; LSG Berlin Beschluss vom 20. Februar 2002 - L 12 B 4/02 RA - LSG Rheinland-Pfalz in Breithaupt 2000, 618 ff; VGH München in NVwZ 2000, 693 f), bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • LSG Berlin, 27.01.2005 - L 9 B 11/05

    Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06
    Die bloße Untätigkeit des SG in Form der Nichtterminierung eines Rechtsstreits kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein (idS Verwaltungsgerichtshof Mannheim in NVwZ 2004, 1541 ff; LSG Berlin Beschluss vom 27. Januar 2005 - L 9 B 11/05 KR - veröffentlicht in Juris, mwN).
  • BFH, 13.09.1988 - VII B 64/88

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Nichtbescheidung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06
    Denn die außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 S 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt (in diesem Sinne OLG Karlsruhe in NJW 1984, 985; Bundesfinanzhof in BFHE 154, 209; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734 f) und glaubhaft macht.
  • VGH Bayern, 27.01.2000 - 10 C 99.3695
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2006 - L 10 B 934/06
    Ob im Hinblick auf das sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebende subjektive Recht des Klägers auf angemessenen Rechtsschutz oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Recht, über strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Frist eine Entscheidung zu erhalten (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 1997, 2811 f), das Rechtsschutzbegehren des Klägers als außerordentliche Beschwerde statthaft machen würde (vgl. LSG Berlin aaO; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734; LSG Berlin Beschluss vom 20. Februar 2002 - L 12 B 4/02 RA - LSG Rheinland-Pfalz in Breithaupt 2000, 618 ff; VGH München in NVwZ 2000, 693 f), bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • OLG Frankfurt, 30.01.2007 - 3 WF 232/06

    Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

    Während dies teilweise bejaht wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.12.2006, Az. 10 B 68/06; LSG Berlin, Beschl. vom 9.11.2006, Az. L 10 B 934/06), hat der Senat unter anderem mit Beschluss vom 31.1.2006 (Az 3 WF 295/05) die Möglichkeit der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde dann gesehen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt ( so wohl auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 127 Rz. 34 f m. w. N.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdnr. 11 m. w. N.; Schneider, MDR 1968, 254; 1998, 1368; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1653).
  • OLG Celle, 08.11.2007 - 1 Ws 376/07

    Verfassungsrechtliche Gebotenheit als Voraussetzung einer ausnahmsweise

    Sie kann aufgrund der dem Senat nur eingeschränkt zukommenden Rechtskontrolle darüber hinaus nur darauf gerichtet sein, die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer für rechtswidrig zu erklären, nicht darauf, eine konkrete, verfahrensbeendende Entscheidung, die dem ersten Rechtszug vorbehalten ist, zu treffen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW 84, 985; LSG Berlin-Brandenburg BeckRS 2007 40565).
  • LSG Sachsen, 08.02.2007 - L 2 B 31/07

    Beschwerde gegen die Untätigkeit eines Sozialgerichts (SG); Einlegung der

    Die Beschwerde ist aber auch nach der die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Gericht bejahenden Auffassung nicht zulässig, weil der Bf. nicht substantiiert und plausibel einen sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden tatsächlichen Stillstand des Verfahrens dargelegt hat, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2006 - L 10 B 934/06 AS, zitiert nach Juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 28.04.2005 L 6 B 85/04 KR , zitiert nach Juris).
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